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FG Hessen 16.09.2005 6 V 2616/05, NWB direkt 48/2005 S. 9

Leistungsbezeichnung in Rechnungen für den Vorsteuerabzug

Zur Gewährung des Vorsteuerabzugs muss eine Rechnung den Leistungsgegenstand so genau bezeichnen, dass eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistungen möglich ist. Leistungsbeschreibungen wie: „Montagearbeiten laut Verabredung”, „Glasarbeiten in der Dachfläche”, „Demontage und Montagearbeiten” und „Fenstermontagearbeiten”, die weder den Leistungsort noch die Leistungszeit bezeichnen, sind zu ungewiss, um die Leistung zu spezifizieren und reichen somit zur Gewährung eines Vorsteuerabzugs nicht aus. Unzulängliche Leistungsbeschreibungen in der Rechnung können durch nachträgliche Angaben nicht geheilt werden.