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FG Köln 31.08.2005 7 K 2550/03, NWB direkt 48/2005 S. 8

Abgrenzung Entgeltzahlung von echtem Zuschuss

Ein entgeltlicher Leistungsaustausch zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern ist zu verneinen, wenn die Kapitalgesellschaft noch nicht einmal selbst am Abschluss derjenigen Verein-S. 9barung beteiligt ist, in der die vermeintliche Vergütung für die von ihr zu erbringende Leistung ausgehandelt worden ist, und wenn die ihr von den Gesellschaftern gewährten Mittel allein der Kapitalausstattung dienen, um sie in die Lage zu versetzen, die von den Gesellschaftern auf sie ausgelagerten gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.