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Aufstockung der Buchwerte nur bei Sach- oder Geldleistung des neuen Gesellschafters
Eine Einbringung mit der Möglichkeit der Aufstockung der Buchwerte nach § 24 Abs. 2 UmwStG liegt nicht vor, wenn der neu eintretende Gesellschafter ohne Sach- oder Geldleistung in die Personengesellschaft eintritt und auch am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt ist. Typischerweise handelt es sich hierbei um einen Komplementär, der ohne kapitalmäßige Beteiligung und ohne Einlage der Gesellschaft beitritt. Während grundsätzlich in der Aufnahme eines weiteren Gesellschafters (mit Einlageleistung) ein Fall von § 24 UmwStG mit Folge des Bewertungswahlrechts nach § 24 Abs. 2 UmwStG gesehen wird, da dieser Vorgang wie die Gründung einer neuen Personengesellschaft durch die bisherigen und den neuen Gesellschafter zu beurteilen ist, ist dies bei Aufnahme eines Gesellschafters ohne Einlagenleistung und ohne Kapitalbeteiligung nicht möglich.