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Privatnutzung eines Fahrzeugs des Auftraggebers als Betriebseinnahme
Zu „Betriebseinnahmen” i. S. von § 4 Abs. 3 EStG können unter Heranziehung der für den Begriff der „Einnahmen” (vgl. § 8 EStG) geltenden Grundsätze auch Sachleistungen und Nutzungsvorteile wie etwa die Gestellung eines Kraftfahrzeugs gehören. Zur Beseitigung des Anscheinsbeweises, dass ein betrieblich oder beruflich zur Verfügung stehender Pkw entsprechend allgemeiner Lebenserfahrung auch privat genutzt wird, bedarf es objektiv nachprüfbarer Unterlagen wie insbesondere eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs.