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BFH 29.06.2005 II R 21/04, NWB direkt 48/2005 S. 2

Rücknahme eines Einspruchs

Die Rücknahme eines Einspruchs ist unwirksam, wenn sie durch bewusste Täuschung, Drohung, bewusst falsche Auskunft oder mittels rechtlich unzutreffender Erwägungen – insbesondere gegenüber rechtsunkundigen Steuerpflichtigen – veranlasst worden ist. Eine rechtlich offensichtlich unzutreffende Auskunft oder Belehrung des Finanzamts kann die Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme nur begründen, sofern die Rücknahmeerklärung durch die Finanzbehörde veranlasst worden ist. Eine unzulässige Einwirkung des Finanz-S. 3amts auf die Entschließungsfreiheit des Einspruchsführers scheidet aus, wenn dieser selbst bzw. sein Bevollmächtigter rechts- oder sachkundig ist.