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BFH 19.04.2005 VIII R 12/04, StuB 21/2005 S. 946

Berechnung der Erstattungszinsen bei vorab erfolgter Aufhebung der Vollziehung

Das Tatbestandsmerkmal des „zu erstattenden Betrags” in § 233a Abs. 3 Satz 3 AO 1977 umfasst auch den Betrag, der im Wege der Aufhebung der Vollziehung vorab erstattet wird, wenn die Steuer in einem nachfolgenden Änderungsbescheid tatsächlich herabgesetzt wird.NWB JAAAB-57337

Praxishinweise: Durch die Verzinsung von Erstattungsbeträgen soll der Liquiditätsvorteil des Steuergläubigers abgeschöpft werden. Nach Ansicht des BFH würde es aber zu einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Ergebnis führen, wenn bei dieser Berechnung die vom Steuergläubiger bis zur Aufhebung der Vollziehung gezogenen Vorteile nicht einbezogen würden. Für eine strikte Anwendung eines Ist-Prinzips (Verzinsung nur des tatsächlich mit dem geänderten Bescheid erstatteten Betrags) ist also kein Raum.

– erl –