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Einkommensteuer | Kosten über Teilvergleich einer Vermögensauseinandersetzung
Die auf einen Teilvergleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens entfallenden Kosten einer Vermögensauseinandersetzung sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (Bezug: § 1408 Abs. 2, § 1587, § 1587b, § 1587o BGB; § 33 EStG; § 93a, § 606, § 621, § 623 ZPO).▶NWB MAAAB-66995
▶Praxishinweise: Scheidungsfolgekosten können nicht als zwangsläufig angesehen werden, auch wenn sie im Verbund entschieden werden.