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StuB Nr. 21 vom Seite 950

Haftung als faktischer GmbH-Geschäftsführer

Für die deliktische Haftung (hier: § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 266 StGB) einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (§ 43 Abs. 1 GmbHG; , ZIP 2005 S. 1414).