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StuB Nr. 21 vom Seite 938

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren in Girosammelverwahrung oder Streifbandverwahrung (§ 23 EStG)

I. Allgemeines zur Verwahrung von Wertpapieren

Bei der Verwahrung von Wertpapieren ist zwischen zwei Verwahrungsarten zu unterscheiden:

  • Sammelverwahrung (Girosammelverwahrung)

  • Sonderverwahrung (sog. Streifbandverwahrung)S. 939

a) Girosammelverwahrung

Sammelverwahrung bedeutet, dass Wertpapiere vom Verwahrer ungetrennt von eigenen und von Papieren Dritter aufbewahrt werden. Im Gegensatz zu der Streifbandverwahrung verliert der Wertpapierinhaber bei der Girosammelverwahrung das Einzeleigentum an bestimmten Wertpapieren und wird stattdessen Bruchteilseigentümer an allen Papieren einer Art und Gattung, die gemeinsam im Girosammeldepot verwahrt werden (§§ 5 ff. des Depotgesetzes – DepotG).

b) Streifbandverwahrung

Bei der Streifbandverwahrung bleibt der Wertpapierinhaber Eigentümer der speziellen von ihm erworbenen Papiere. Die Wertpapiere werden unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers gesondert von den eigenen Beständen der Bank oder von denen Dritter verwahrt. Der Name des Eigentümers wird auf dem Papierstreifen o. Ä. vermerkt, der als Streifband die Wertpapiere – ähnlich gebündelter Banknoten – umgibt (§ 2 DepotG).

In den Fällen der Streifbandverwahrung ist zu bedenken, dass lediglich die speziellen Aktien als solche ein...