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BFH 17.06.2005 VI R 69/04, NWB direkt 47/2005 S. 3

Keine Wiedereinsetzung bei unzureichender Kontrolle

Unterbleibt auf Grund eines Versehens des damit beauftragten Büropersonals die Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes, so hat der Prozessbevollmächtigte die Fristversäumnis selbst zu vertreten, wenn er in seinem Büro keine ausreichende Erledigungs- und Ausgangskontrolle eingerichtet hat. Zu der geforderten Endkontrolle gehört die Anweisung, die entsprechende Frist erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich gefertigt und abgesandt oder zumindest postausgangsbereit ist, oder wenn - bei Versendung per Telefax - ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt. Fehlt es an derartigen Vorkehrungen, so behält der Organisationsmangel seine Bedeutung für die Nichteinhaltung der Frist auch dann,...