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NWB direkt Nr. 47 vom Seite 8

Vom Arbeitgeber übernommene Straßenbenutzungsgebühren

Vignetten und Mautgebühren fallen nicht unter 1 v. H.-Regelung

Gabriele Stein

Aufwendungen für einen ADAC-Schutzbrief, Autobahnvignetten und Mautgebühren für private Fahrten, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer erstattet, fallen nach dem nicht unter die 1 v. H.-Regelung.

Der Fall

Der Arbeitgeber hatte seinem stellvertretenden Geschäftsführer die jährlichen Kosten für den Schutzbrief sowie die Aufwendungen für Autobahnvignetten und Mautgebühren erstattet. Dabei betrafen die Vignetten und Mautgebühren rein private Fahrten. Die Finanzverwaltung vertrat deshalb die Ansicht, dass dem Arbeitnehmer aufgrund der arbeitgeberseitigen Übernahme der jährlichen Kosten für den ADAC-Schutzbrief sowie der Aufwendungen für die Autobahnvignetten und Mautgebühren ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn zugeflossen sei. Es habe sich nicht um Betriebsausgaben für den Dienstwagen, sondern um persönliche Aufwendungen des Geschäftsführers gehandelt, die durch die hinsichtlich der Privatnutzung des PKW angewandte 1 v. H.-Regelung nicht abgegolten seien.

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