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BAG 18.10.2005 3 AZR 506/04, NWB 47/2005 S. 383

Betriebliche Altersversorgung | Unverfallbarkeit von Anwartschaften

Nach § 1b BetrAVG wird die Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, aber nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat. Nach der bis zum gültigen Fassung des § 1 BetrAVG wurde die Anwartschaft dagegen erst dann unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer bei Ausscheiden 35 Jahre alt war und entweder die Versorgungszusage mindestens zehn Jahre bestanden hat oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurück lag und die Versorgungszusage mindestens drei Jahre bestanden hat. Diese unterschiedliche Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt weder gegen Art. 3 GG noch gegen das europarechtliche Lohngleichheitsgebot (