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KG 15.09.2005 8 U 6/02, NWB 47/2005 S. 382

Gesellschaftsrecht | Nachhaftung eines Gesellschafters für Mietforderungen

Scheidet ein Gesellschafter während eines bestehenden Mietvertrags aus einer offenen Handelsgesellschaft aus, haftet er nach Maßgabe des § 160 Abs. 1 HGB für die späteren Mietzinsforderungen. Darauf, dass diese erst später fällig werden, kommt es nicht an ().