Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2144 - 9 St 32/St 33

Einkommensteuerliche Behandlung des von privater Seite gezahlten Pflegegeldes

Das Bundesministerium der Finanzen hat zuletzt mit Schreiben vom (veröffentlicht im BStBl 1988 I S. 329) festgelegt, dass bei Pflegegeldzahlungen von privater Seite die folgenden Betriebsausgaben je Kind und Monat pauschal abgezogen werden können:


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– 
bei Tagespflege
245,42 Euro
(480 DM)
– 
bei Wochenpflege (5 Tage)
296,55 Euro
(580 DM)
– 
bei Wochenpflege (6 Tage)
327,23 Euro
(640 DM)
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bei Vollzeit-/Dauerpflege
383,47 Euro
(750 DM)

Bei einem Teilzeitpflegeverhältnis und erhöhtem Aufwand durch mehrere Mahlzeiten (z.B. Frühstück und Mittagessen bei Betreuung bis Mittag) ist anstelle der zeitanteiligen Aufteilung eine Aufteilung unter Berücksichtigung der Mahlzeiten zulässig.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2144 - 9 St 32/St 33

Fundstelle(n):
HAAAB-69635