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SteuerStud Nr. 10 vom Seite 502

Die Lieferungskommission im Umsatzsteuerrecht - dargestellt am Beispiel der Verkaufskommission

von Dr. Oliver Zugmaier, München

I. Vorbemerkungen

Beim Kommissionsgeschäft weicht das Umsatzsteuerrecht mit § 3 Abs. 3 UStG von den zivilrechtlichen Vorgaben ab. Während zivilrechtlich regelmäßig das Eigentum direkt vom Kommittenten auf den Dritten übergeht, fingiert § 3 Abs. 3 UStG zwei Lieferungen: Umsatzsteuerlich liefert der Kommittent an den Kommissionär, der Kommissionär liefert an den Dritten. Aufgrund dieser Besonderheit ist das Kommissionsgeschäft oft Gegenstand von Prüfungsklausuren, macht aber zugleich dem Prüfungskandidaten große Schwierigkeiten.

II. Zivilrecht

Nach § 383 Abs. 1 HGB ist Kommissionär, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.

Das Kommissionsgeschäft ist zu unterscheiden von:

  • Eigenhandel: Der Eigenhändler tritt im eigenen Namen auf und handelt für eigene Rechnung.

    Beispiel: Ein Bäcker verkauft Brot.

  • Vermittlungsgeschäft (Agentur, Stellvertretung): Der Vermittler (Agent, Stellvertreter) handelt im fremden Namen und für fremde Rechnung.

    Beispiel: Beim Tanken von Kraftstoff findet sich sowohl auf der Zapfsäule als auch auf dem Tankbeleg folgender Hinweis: „Der Verkauf von Kraft- und Schmierstof...