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Präklusion im Einspruchsverfahren und Zulassung verspäteten Vorbringens durch das Finanzgericht
(, BFH/NV 2005 S. 63)
I. Leitsätze
1. Es ist nicht mehr klärungsbedürftig, dass das Finanzgericht durch die Entscheidung des Finanzamtes, verspätetes Vorbringen gem. § 364b AO zurückzuweisen, nicht präjudiziert, sondern lediglich zu einer - eigenständigen - Ermessensentscheidung darüber veranlasst wird, ob die Berücksichtigung nachgereichten Vorbringens das finanzgerichtliche Verfahren verzögern würde.
2. Die Zulassung verspäteten Vorbringens durch das Finanzgericht ist grundsätzlich revisionsrechtlich nicht überprüfbar.
II. Sachverhalt
Der Kläger wird zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 1997 gab er keine Steuererklärung ab. Das Finanzamt (FA) schätzte deshalb die Besteuerungsgrundlagen. Im Einspruchsverfahren forderte das FA den Kläger vergeblich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung auf und setzte eine Frist zu deren Abgabe nach § 364b Abs. 1 Nr. 1 AO. Nachdem der Kläger sich nicht geäußert hatte, wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Im Klageverfahren reichte der Kläger die Steuererklärung ein. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß fest. Das FA hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
III. Problem
§ 364b AO räumt dem FA das Recht ein,...