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SteuerStud Nr. 8 vom Seite 401

Das Verlöbnis - Darstellung der Rechtsnatur und steuerrechtliche Besonderheiten

von Dipl.-Finanzwirtin (FH) Ulrike Fritz, Rostock, und Dipl.-Finanzwirtin (FH) Susanne Gramkow, Malchin

I. Vorbemerkungen

Nicht notwendig, aber häufig geht der Eheschließung ein Verlöbnis voraus. Brautleute und Verwandtschaft denken dabei in erster Linie an Glückwünsche, Verlobungsfeier, Hochzeitstermin und andere Dinge. In den seltensten Fällen denkt man aber daran, dass das Verlöbnis auch eine rechtliche Bedeutung hat und sogar im Gesetz geregelt ist (§§ 1297 bis 1302 BGB).

Das Verlöbnis wird durch den Gesetzgeber nicht definiert. Der Begriff der Verlobung hat eine zweifache Bedeutung:

  1. das gegenseitige Versprechen von Mann und Frau, miteinander die Ehe einzugehen und

  2. das mit diesem Versprechen begründete Rechtsverhältnis, den Brautstand.

Die Schwerpunkte dieses Beitrages stellen die Rechtsnatur, den Rücktritt, den Rücktrittsgrund und die sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüche dar.

II. Rechtsnatur und Fazit

1. Rechtsnatur

Die Rechtsnatur des Verlöbnisses ist umstritten. Praktisch geht es um die Anwendbarkeit der im Allgemeinen Teil geregelten Vertragsabschlussregeln und -voraussetzungen, insbesondere die Auswirkungen bei Verlöbnissen beschränkt geschäftsfähiger Personen. Der gesetzliche Vertreter ist wegen der höchstpersönlichen Natur des Verlöb...