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SteuerStud Nr. 7 vom Seite 334

Bilanzielle Gewinnermittlung und außerbilanzielle Einkommenskorrekturen bei einer Kapitalgesellschaft

von Dr. Klaus-Dieter Drüen und Karina Grundmann, beide Bochum

I. Bilanzielle Gewinnermittlung nach Handelsrecht

1. Zur Gewinnbemessungsfunktion von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

Eine Kapitalgesellschaft ist als Handelsgesellschaft (§ 6 Abs. 1 HGB i. V. m. § 13 Abs. 3 GmbHG, § 3 Abs. 1 AktG) und als Formkaufmann (§ 6 Abs. 2 HGB) ungeachtet der Art ihrer Unternehmenstätigkeit buchführungspflichtig (§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB). Für sie gelten neben den allgemeinen Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 bis 263 HGB) die ergänzenden und strengeren Rechnungslegungsvorschriften der §§ 264 bis 289 HGB. Die Kapitalgesellschaft hat eine (Jahres-)Bilanz (§ 242 Abs. 1 Satz 1 HGB) und eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV, § 242 Abs. 2 HGB) aufzustellen. Beides zusammen bildet den Jahresabschluss (§ 242 Abs. 3 HGB), den Kapitalgesellschaften um einen Anhang (§ 284 HGB) zu erweitern haben (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Zu den Aufgaben des Jahresabschlusses rechnet neben der Information der Gesellschafter und Gläubiger auch die sog. Gewinnermittlungsfunktion. Die Gesellschafter einer GmbH haben grundsätzlich Anspruch auf den Jahresüberschuss (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Der Jahresabschluss ist daher Basis der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Gewinns, über dessen Verwendung die Gesellschafterversammlung (§§ 48 Abs. 1, 46 Nr. 1 GmbHG) am Ende des Geschäftsjahres einen Gewinnverwen...