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Übersicht über die Bewertungsverfahren
I. Einführung
Der Jahresabschluss hat gem. § 246 Abs. 1 HGB sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich keine Bilanzierungsverbote (z. B. § 248 HGB) vorliegen.
Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist aber nicht vom Umfang, sondern von der Höhe des jeweiligen Betriebsvermögens abhängig.
Für den Gewinn ist also nicht die Menge des Betriebsvermögens, sondern der Wert der sich im Betriebsvermögen befindlichen Gegenstände maßgebend. Das heißt, dass die nicht in Geld bestehenden Wirtschaftsgüter (Grund und Boden, Gebäude, Maschinen, Waren usw.) in einen Geldeswert umgerechnet werden müssen. Diese Umrechnung in einen Geldeswert nennt man Bewertung.
Für die Umrechnung sind mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen und Berechnungen erforderlich. Die allgemeinen handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze haben sich im Laufe der Zeit aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entwickelt und werden in § 252 HGB einzeln aufgeführt und beschrieben.
Dies sind im Einzelnen:
Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB)
Grundsatz der angenommenen Unternehmensfortführung (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)
Stichtagsprinzip ()