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BFH 31.05.2005 I R 35/04, BBK 22/2005 S. 4548

Sonderposten mit Rücklageanteil bei der Ermittlung des Teilwerts einer Forderung nicht zu berücksichtigen

Der Teilwert einer Forderung eines Gesellschafters gegen seine Kapitalgesellschaft beträgt Null, wenn die Kapitalgesellschaft überschuldet ist. Bei der Prüfung, ob die Gesellschaft überschuldet ist, ist aber ein in ihrer Bilanz passivierter Sonderposten mit Rücklageanteil nicht zu berücksichtigen.

Im Streitfall hatte eine GmbH-Gesellschafterin ihrer GmbH eine Forderung i. H. von 1.650 TDM erlassen. In der Bilanz der GmbH waren zu diesem Zeitpunkt u. a. 2.400 TDM öffentliche Investitionszuschüsse in einem Sonderposten mit Rücklageanteil passiviert worden. Unter Berücksichtigung dieses Passivpostens wäre die GmbH überschuldet gewesen. Der BFH hatte nun zu prüfen, ob die durch den – gesellschaftsrechtlich veranlassten – Forderungsverzicht eingetretene Gewinnerhöhung durch...