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Einkünfteerzielungsabsicht oder Liebhaberei?
Darstellung der wesentlichen Entscheidungen bei den einzelnen Einkunftsarten sowie bei Personen- und Kapitalgesellschaften
S. 242I. Vorbemerkungen
Kurz nach Erlass des ersten deutschen Einkommensteuergesetzes, nämlich des Preußischen EStG v. 24. 6. 1891, gab es bereits mit dem Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (PrOVG) im Jahre 1894 die erste steuergerichtliche Entscheidung zur steuerlichen Liebhaberei.
Schon damals ging es um die Frage, ob jemand, der aus „bloßer” Liebhaberei ein Landgut oder eine Vollblutzucht unterhält, eine Einkommensteuer schuldet oder nicht.
Trotz einer kaum noch überschaubaren Anzahl von BFH-Entscheidungen ist in der Beratungspraxis eine deutliche Zunahme entsprechender Steuerstreitverfahren zu beobachten. In Zeiten konfiskatorischer Steuersätze gewinnt der Kampf um die Anerkennung negativer Einkünfte zunehmend an Gewicht. Eine systematische Subsumtion der Rechtsbegriffe einer (fehlenden) Gewinn- bzw. Über-schusserzielungsabsicht wird dabei nicht selten durch den Begriff der „Liebhaberei” ersetzt. Die nachfolgenden Pra-xiserfahrungen eines Finanzrichters decken sich mit denen des Verf.:
Das Finanzamt legt die erklärten Verluste zunächst jahrelang den Veranlagungen zugrunde.
Gelegentlich wird unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO, seltener vorläufig ...