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SteuerStud Nr. 4 vom Seite 206

25 Fragen und Antworten zum Insolvenzrecht

von Dipl.-Kaufmann Dipl.-Volkswirt Dr. Gerrit Volk, Köln

? Inwieweit ist eine Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens möglich und was bewirkt sie?

Oftmals verfügen die Schuldner, insbesondere wenn es sich um eine natürliche Person handelt, im Insolvenzverfahren nicht über die Mittel, die Verfahrenskosten zu bestreiten. Zu den Verfahrenskosten gehören insbesondere die entstehenden Gerichtskosten und die Vergütungsansprüche des (beigeordneten) Rechtsanwalts oder sonstigen Sachverständigen. § 4a Abs. 1 InsO ermöglicht eine Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens für natürliche Personen, sofern ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wurde und Versagungsgründe hierfür z.B. gem. § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO nicht vorliegen. Versagungsgründe für eine Stundung der Kosten sind demnach eine rechtskräftige Verurteilung nach dem StGB und eine in der Vergangenheit erteilte oder versagte Restschuldbefreiung.

Nach § 4a Abs. 3 InsO bewirkt die Stundung, dass die o. g. Verfahrenskosten nur nach den Bestimmungen des Gerichts gegen den Schuldner geltend gemacht werden können. De facto heißt dies, dass die öffentliche Hand (im weitesten Sinne) die Verfahrenskosten trägt. Für die Praxis hat diese (neue) Regelung der Kostenstundung des Insolven...