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(BFH-Urteil vom 2. 7. 2004, II R 55/01, BStBl II 2004 S. 703)

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch tatsächlich erzielten Kaufpreis

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Verw.-Dipl. Dirk Eisele, Boppard/Rhein

I. Leitsatz

Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines bebauten Grundstücks durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Kaufpreis ist auch dann möglich, wenn der Kauf nicht innerhalb eines Jahres vor oder nach dem maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt stattgefunden hat, aber die durch zeitlichen Abstand nachlassende Indizwirkung des Kaufpreises für den gemeinen Wert durch ein Gutachten des Gutachterausschusses, wonach der Bodenwert sich nicht geändert hat, und dadurch ausgeglichen wird, dass auch die für § 146 Abs. 2 BewG maßgebliche erzielte Jahresmiete gleich geblieben ist.

II. Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Kl.) erwarb von Todes wegen im November 1996 einen Nachlass, zu dem zwei inländische Grundstücke gehörten, die mit drei Hallen bebaut waren. Eine Halle diente als Lagerraum; eine zweite Halle, die früher als Trockenhalle einer Ziegelei fungiert hatte, war ebenso wie die dritte Halle mit Bauschutt und Ziegeleiresten voll gestellt. Die Grundstücke wurden im September 1999 an den bisherigen Mieter zu einem Kaufpreis von 80 000 DM verkauft. Das zuständige Bauamt vertrat gegenüber dem Käufer der Grundstücke die Auffassung, dass die Alt...