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Umsatzsteuer | Vertragsauflösung gegen „Schadenersatz” als sonstige Leistung
Die Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrags gegen „Schadenersatz” kann eine sonstige Leistung i. S. des Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 sein (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 9 UStG 1993; Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 77/388/EWG).▶NWB UAAAB-66615
▶Praxishinweise: Auch der entgeltliche Verzicht auf eine zustehende Rechtsposition stellt eine sonstige Leistung dar. Entscheidend für einen Leistungsaustausch ist nämlich allein das Vorliegen eines gegenseitigen Vertrags gegen Entgelt. Die Bezeichnung des Entgelts als „Schadenersatz” durch die Beteiligten ist unbeachtlich.