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StuB Nr. 20 vom Seite 909

Zahlungsunfähigkeit oder bloße Zahlungsstockung bei der GmbH

RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn und RA Jörg Greck, Holzwickede

Der (DB 2005 S. 1787 ff. = ZIP 2005 S. 1426 ff.) in Bezug auf § 17 InsO, § 64 Abs. 2 GmbHG entschieden, dass eine bloße Zahlungsstockung anzunehmen ist, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.

Praxishinweise: (1) Der BGH hat in ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Schrifttum und der bisherigen Rechtsprechung klargestellt, ab wann von der Zahlungsunfähigkeit ...