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FinMin NRW 25.10.2005 G 1030 - 9 - V A 6, NWB direkt 46/2005 S. 10

Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer

Sofern sich Einsprüche ausdrücklich gegen den Grundsteuerbescheid richten, ist der Steuerzahler darauf hinzuweisen, dass insoweit die Kommune zuständig ist. Sofern sich Einsprüche beziehungsweise Anträge auf die am beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingelegte Klage (Az. 25 K 2643/05) beziehen, kommt weder ein Ruhen des Einspruchverfahrens noch eine Aussetzung der Entscheidung in Betracht. Vielmehr ist eine ablehnende Entscheidung zu treffen.