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Werbungskostenabzug von Schuldzinsen bei Ablösung einer Grundschuld
Schuldzinsen sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, wenn das Darlehen zur Ablösung einer Grundschuld aufgenommen wurde, mit der ein Rechtsvorgänger das Grundstück belastet hatte. Die drohende Zwangsvollstreckung des Grundstücks führt nicht zu einem Veranlassungszusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.