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FG Rheinland-Pfalz 09.09.2005 6 K 1613/04, NWB direkt 46/2005 S. 4

Nachholverbot bei Pensionsrückstellungen

Das Nachholverbot gilt nach § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG nur für die gesetzlich normierten Ausnahmefälle nicht. Der Gesetzgeber hat von dieser Beschränkung der nachträglichen Rückstellungsbildung nur die in den gesetzlichen Ausnahmetatbeständen normierten Ausnahmen vorgesehen. Dieser Wille des Gesetzgebers würde unterlaufen, würde man über die gesetzlichen Ausnahmetatbestände hinaus weitere Ausnahmen durch eine der Beschränkung zuwiderlaufende Auslegung des Gesetzes zulassen.