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Angabe des Abtretungsgrundes in Abtretungsanzeige
Eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhaltes genügt für die erforderliche Angabe des Abtretungsgrunds in der Abtretungsanzeige. Wird jedoch ohne eine solche stichwortartige Bezeichnung lediglich die Frage nach einer Sicherungsabtretung verneint oder fehlen gar die Angaben zum Abtretungsgrund völlig, hat dies zur Folge, dass die Abtretungsanzeige an einem Formmangel leidet, der nach § 46 Abs. 2 AO 1977 zur Unwirksamkeit der Abtretung führt.