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Kleinunternehmer: Option zur Regelbesteuerung
Optionserklärung und ihre Rechtsfolgen
Bei Kleinunternehmern finden die Vorschriften über den Vorsteuerabzug keine Anwendung. Für die Fälle, in denen beispielsweise größere Vorsteuerbeträge aus Investitionen zur Disposition stehen, hat der Gesetzgeber den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (Option zur Regelbesteuerung) vorgesehen, allerdings mit der Maßgabe, dass dann auch die Steuer auf die eigenen Umsätze – mindestens fünf Jahre lang – zu entrichten ist.
Die Option zur Regelbesteuerung
Der Kleinunternehmer hat die Möglichkeit, nach § 19 Abs. 2 UStG auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG zu verzichten. Hierzu muss er dem Finanzamt gegenüber erklären, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet. Er wird dann wie ein der Regelbesteuerung unterliegender Unternehmer behandelt und hat die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug geltend zu machen und Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis zu erteilen.
Von einer Doppeloption spricht man im Zusammenhang mit steuerfreien Vermietungsumsätzen nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Um in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu gelangen, muss der Unternehmer sowohl nach § 19 Abs. 2 UStG zur Regelbesteuerung als auch nach § 9 Abs. 1, 2 UStG zur Steuerpflicht optieren.
Form und Frist für die Optionserklärung
Für die Erklär...