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Prozessrecht | Grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke in der EU
Der entschieden, dass der Absender eines Schriftstücks dann, wenn dessen Empfänger es mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass es nicht in einer Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder in einer Sprache des Übermittlungsstaats, die er verstehe, abgefasst sei, die Möglichkeit hat, diesen Mangel dadurch zu heilen, dass er die geforderte Übersetzung so schnell wie möglich nach den in der VO (EG) Nr. 1348/2000 v. über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten vorgesehenen Modalitäten übersendet. Dabei kann eine Frist von einem Monat, gerechnet vom Eingang der Mitteilung über die Zurückweisung bei der Übermittlungsstelle, als angemessen angesehen werden; das natio...