Bayerisches Landesamt für Steuern - S 0183 - 1 St 31N

Tierheime; Aufnahme bzw. Verkauf von Tieren

Körperschaften, die wegen der Förderung des Tierschutzes (Abschnitt A Nr. 11 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV) als gemeinnützig anerkannt sind und ein Tierheim unterhalten, erzielen regelmäßig Einnahmen aus der Unterbringung und dem Verkauf von Tieren.

Zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten ist folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Als Zweckbetrieb i. S. des § 65 AO zu beurteilen sind

  • die Aufnahme und Versorgung von Fundtieren, für die das Tierheim eine jährliche Pauschalvergütung von der Kommune erhält,

  • die Aufnahme von sog. Abgabetieren, die ihr Eigentümer nicht mehr halten kann oder will, gegen ein kostendeckendes Entgelt und

  • die Abgabe von im Tierheim lebenden Tieren gegen eine pauschale, nach Art, Alter und Abstammung gestaffelte Vermittlungsgebühr.

Die zeitweise Aufnahme (Pflege) von Tieren wegen vorübergehender Abwesenheit des Halters gegen Entgelt (Tierpension) ist dagegen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0183 - 1 St 31N

Fundstelle(n):
KAAAB-69005