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Vererblichkeit des Großspendenabzugs verweigert
Das , Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 4/05, entschieden, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgeschöpften Großspendenvortrag nicht bei seiner eigenen Veranlagung als Sonderabgabe abziehen kann. Das Gericht leitete – wie schon der (BStBl 1993 II S. 874) – aus dem Tatbestandsmerkmal „zur Förderung” in § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG ab, dass als abziehbare Spenden nur solche Ausgaben in Betracht kommen, die der Steuerpflichtige selbst in Spendenmotivation gegeben hat. Der BFH hat zwar die Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG bisher bejaht; diese Rechtsprechung steht derzeit allerdings auf dem Prüfstand (vgl. Vorlage an den Großen Senat, Beschl. v. - XI R 54/99, BStBl 2004 II S. 414).