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BBV Nr. 11 vom Seite 35

Vorlage des Erbscheins?

Redaktion

Der Erbe ist nicht verpflicht, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen. Ein eröffnetes öffentliches Testament stellt i. d. R. einen ausreichenden Nachweis für sein Erbrecht dar. Der BGH hat nun entschieden, dass eine Bank in diesem Fall nicht die Vorlage des Erbscheins verlangen kann (Urt. v. - XI ZR 311/04).