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Zins- und Wertpapiererträge eines Grundstücksunternehmens
Zins- und Wertpapiererträge, die ein Grundstücksunternehmen durch die Anlage von – unter dem Vorbehalt des Ausgangs eines zivilgerichtlichen Verfahrens gezahlten – Mieteinnahmen erzielt, fallen nicht unter die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen.