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Häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung für ehrenamtliche Tätigkeiten
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das für ehrenamtliche Tätigkeiten genutzt wird, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, da es sich nicht um erwerbssichernde Aufwendungen handelt. Die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Aufwendungen für ein beruflich/betrieblich genutztes Arbeitszimmer ergibt sich aus den §§ 4 und 9 EStG und folgt aus dem von Verfassungs wegen zu beachtenden objektiven Nettoprinzip. Auch Schuldzinsen sind steuerlich nur abziehbar, wenn sie im Rahmen einer Einkunftsart anfallen, so dass es sich um Betriebsausgaben oder Werbungskosten i. S. der §§ 4 oder 9 EStG handelt.