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Nicht zurückzuzahlendes „Darlehen” keine Abfindung
Die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG ist in Fällen nur formaler Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht angebracht, in denen bei wirtschaftlicher Betrachtung der Arbeitsplatz im Wesentlichen unverändert beibehalten wird. Von einer Beibehaltung des bisherigen Arbeitsplatzes ist auszugehen, wenn eine Konzerngesellschaft ihre werbende Tätigkeit in Deutschland einstellen will und zwei bisherige Arbeitnehmer jeweils ein nicht mehr zurückzuzahlendes „Darlehen” zur Neugründung einer GmbH erhalten, die die nunmehrigen Gesellschafter als Geschäftsführer anstellt, das Unternehmen sowie die übrigen Arbeitnehmer der Konzerngesellschaft übernimmt und in alle bestehenden Verträge eintritt. Ist eine Abfindung i. S. von § 3 Nr. 9 EStG zu verneinen, scheidet auch eine Steuerermäßigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 4 Abs. 2 Nr. 2 EStG aus.S. 7