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Grundstücksüberlassung an Betriebsgesellschaft
Der Anteil des Besitzunternehmers an einer Eigentümergemeinschaft, die an eine Betriebskapitalgesellschaft eine für diese wesentliche Betriebsgrundlage überlässt, ist nur dann notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmers, wenn unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls das überlassene Wirtschaftsgut dem betrieblichen Bereich zuzuordnen ist. In einem solchen Fall kann vergleichbar der Überlassung eines Wirtschaftsguts durch den Gesellschafter einer Besitzpersonengesellschaft die Nutzung im betrieblichen Bereich der Betriebsgesellschaft nicht ohne weiteres korrespondierend dem Besitzunternehmer zugerechnet werden.