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Aufteilung von Kosten des Arbeitgebers für eine Arbeitnehmer-Auslandstagung
Anmerkungen zum
Der VI. Senat des BFH hat in einer m. E. bahnbrechenden Entscheidung die Aufteilung von Kosten des Arbeitgebers für eine fünftägige Reise seiner Außendienstmitarbeiter nach Portugal in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse (z. B. für Flug-, Hotel- und Verpflegungskosten) zugelassen. Bei der Reise handelte es sich um eine vom Arbeitgeber durchgeführte Jahrestagung seiner Außendienstmitarbeiter, die etwa je zur Hälfte Elemente einer Dienstreise (z. B. Fachvorträge) als auch einer sog. Incentive-Reise (z. B. touristisches Programm) beinhaltete. Der VI. Senat weicht damit ausdrücklich von seiner früheren Rechtsprechung ab, wonach die Zuwendung einer Reise grundsätzlich nur einheitlich entweder als Arbeitslohn oder als im betrieblichen Eigeninteresse erfolgt beurteilt werden konnte.
DokID ▶ NWB CAAAB-67525. Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 162 AO; § 11 Abs. 2 FGO. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil v. - 3 K 218/99, EFG 2003 S. 1779.
I. Sachverhalt und Problemstellung
Die Klägerin betreibt die Herstellung von und den Handel mit chemischen, pharmazeutischen und kosmetischen Erzeugnissen. In der Zeit vom...