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Thüringer FG Urteil v. - II 3/02

Gesetze: InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2, InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 1

Investitionszulagenrechtlicher Begriff des verarbeitenden Gewerbes

Keine Rückwirkung einer nachträglichen Umgruppierung

Investitionszulage 1999

Leitsatz

1. Die Abgrenzung der als verarbeitendes Gewerbe besonders zu fördernden von den von der investitionszulagenrechtlichen Förderung ausgenommenen Branchen erfolgt nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige.

2. Die in einem späteren Zeitraum (hier im Jahr 2000) vom Landesamt für Statistik auf Grund der Angaben über die wirtschaftliche Tätigkeit im Zusatzfragebogen der vierteljährlichen Handwerksberichterstattung vorgenommene Zuordnung eines Betriebes zum verarbeitenden Gewerbe wirkt auch dann nicht auf den Investitionszeitraum (hier das Jahr 1999) zurück, wenn sie noch im Verbleibenszeitraum erfolgt ist.

3. Für Wirtschaftsgüter, die den Strukturwandel des Unternehmens hin zu einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes gerade nicht bewirkt haben, sondern die dem nicht begünstigten Bereich dienen, kann eine Investitionszulage auf Grund ihrer Nutzung nicht bewilligt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAB-68533

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