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BBB 3/2005 S. 73

Betriebliche Altersvorsorge: Änderung von Pensionsverträgen zum Jahresende

Die Pensionszusage ist der häufigste Durchführungsweg in der betrieblichen Altersversorgung. Viele dieser Zusagen enthalten Abfindungsklauseln. Ein Teil dieser Verträge muss allerdings bis Ende des Jahres geändert werden, denn das BMF hat die Abfindungsklauseln steuerlich neu bewertet (vgl. IV B 2 – S 2176 – 10/05). Demnach stellen bestimmte Abfindungsklauseln einen steuerschädlichen Vorbehalt dar. Für diese Pensionszusagen werden künftig keine Rückstellungen mehr akzeptiert. Betroffen sind insbesondere Abfindungsklauseln über den Teilwert einer Versorgungszusage.

Besteht nach der Pensionszusage die Möglichkeit, die Versorgungszusage gegenüber einem aktiven Anwärter mit dem Teilwert nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG abzufinden, liegt demnach eine Steuerschädlichkeit i. S. von § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG vor. Dann ...