Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Rheinland-Pfalz 15.09.2005 4 K 2436/02, NWB direkt 44/2005 S. 10

Verzicht auf wertlose Darlehensforderung mit Besserungsabrede

Weil ein Darlehensgeber, der auf eine wertlose Forderung gegen Besserungsabrede verzichtet, nicht entreichert ist, liegt auch keine freigebige Zuwendung i. S. des § 7 S. 11Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Ist der Schuldner überschuldet sowie zahlungsunfähig und spricht der Darlehensgläubiger den Forderungsverzicht zum Zwecke der Sanierung des Schuldners aus, ist der Forderungsverzicht zumindest nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG steuerbefreit.