Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Brandenburg 10.05.2005 3 K 1500/02, NWB direkt 44/2005 S. 10

Unternehmenskauf zu symbolischem Kaufpreis

Wird ein Unternehmen mit erheblichem Anlagevermögen und erheblichem Finanzierungspotenzial zwischen fremden Dritten zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 DM veräußert, ohne dass bezifferbare Verluste des Veräußerers übernommen wurden oder eine Schenkungsabsicht erkennbar wäre, bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach den für den Grundbesitz bestandskräftig festgestellten Grundstückswerten. Verbindlichkeitsrückstellungen und Aufwandsrückstellungen sind zukünftiger, ungewisser Aufwand, dessen Übernahme nicht als Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne gewertet werden kann. Die Übernahme personalbezogener Rückstellungen für in der Vergangenheit begründete Sachverhalte kann eine sonstige Leistung i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative GrEStG darstellen.