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FG Hamburg 27.04.2005 II 76/03, NWB direkt 44/2005 S. 5

Kosten für eine Schönheitsoperation als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für eine Schönheitsoperation können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn vor Durchführung der Operation ein ärztliches Gutachten erstellt worden ist, aus dem sich die Notwendigkeit der Operation ergibt.