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Kindergeldanspruch bei sozialer Tätigkeit im Ausland
Die soziale Tätigkeit in einem Kinderdorf im Ausland fällt nicht unter den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG. Um einen Kindergeldanspruch wegen Ableistung einer freiwilligen sozialen Jahrs im Ausland zu erhalten, hat der Steuerpflichtige den Nachweis zu erbringen, dass der Träger des im Ausland so leistenden freiwilligen sozialen Jahrs eine inländische juristische Person ist, die von der zuständigen Landesbehörde besonders zugelassen ist.