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FG Hessen 08.07.2005 9 K 47/05, NWB direkt 44/2005 S. 3

Streitwert in Kindergeldsachen

Als Streitwert in Kindergeldsachen ist grundsätzlich der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage geforderte Betrag anzusetzen. Bis zur Erhebung der Klage zu zahlende, bereits fällige Kindergeldbeträge sind dem Streitwert nicht hinzuzurechnen, wenn der Kindergeldantrag zunächst abgelehnt worden ist.S. 4