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Mindeststreitwert bei objektiver Klagehäufung
Bei Behandlung mehrerer selbständiger Klagebegehren in einem gerichtlichen Verfahren ist der Streitwert durch Addition der tatsächlichen Streitwerte der einzelnen Klagebegehren zu ermitteln. Der Mindeststreitwert kommt dabei nur zur Anwendung, wenn der Gesamtstreitwert des Verfahrens unter 1 000 € liegt, nicht aber, wenn der Streitwert eines oder mehrerer der selbstständigen Klagebegehren unter 1 000 € liegt.