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Rückwirkendes Ereignis und Änderung bei der Verzinsung
Im Rahmen des § 233a Abs. 2a AO kommt es lediglich darauf an, dass ein rückwirkendes Ereignis i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 AO vorliegt. Hingegen spielt es keine Rolle, ob das Finanzamt bei Vorliegen eines solchen Ereignisses die Änderung des Bescheids auf eine andere Korrekturnorm (hier: § 164 AO) stützt.