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NWB direkt Nr. 44 vom Seite 9

Mehrmonatige Sprach- und Studienreisen sind Reiseleistungen

Sonderregelungen sind nicht auf Reisebüros beschränkt

Daniel Keller

Ein Steuerpflichtiger, der im Rahmen von so genannten „High-School-Programmen” und „College-Programmen” drei- bis zehnmonatige Sprach- und Studienreisen ins Ausland anbietet, erbringt gleichartige oder zumindest vergleichbare Umsätze wie ein Reisebüro oder Reiseveranstalter. Die Umsätze unterliegen daher nach der EuGH-Entscheidung v. - Rs. C-200/04, iSt internationale Sprach- und Studienreisen GmbH, der Sonderregelung für Reiseleistungen im Sinne des § 25 UStG (Art. 26 der 6. EG-Richtlinie).

Der Fall

In dem dem EuGH vorgelegten deutschen Verfahren ging es um die iSt internationale Sprach- und Studienreisen GmbH (iSt GmbH), die ihren Kunden so genannte „High-School-Programme” und „College-Programme” anbietet. Im Rahmen dieser Programme können Schüler bzw. Studenten mehrmonatige Sprach- und Studienaufenthalte an High Schools bzw. Colleges in anglophonen Ländern buchen. Der von der iSt GmbH angebotene Pauschalpreis umfasst im Wesentlichen die Flugkosten, Unterkunft, Verpflegung und Betreuung sowie die Schul- bzw. Studiengebühren an den jeweiligen Bildungseinrichtungen im Ausland. Die iSt GmbH erklärte die von ihr erbrachten Umsätze als Reiseleistungen im Sinne von § 25 UStG (Art. 26 der 6. EG-Richtlinie) und machte ents...