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NWB Nr. 44 vom Seite 3713 Fach 19 Seite 3371

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung

Vorausschauende Regelung vermögensrechtlicher und medizinischer Probleme in Zeiten schwerer Erkrankung

Dr. Martin Birmanns

Mit der Vorsorgevollmacht, der Patientenverfügung und der Betreuungsverfügung sind in den letzten Jahren juristische Instrumente geschaffen worden, die dem Menschen für die Zeit schwerer Erkrankung oder altersbedingter Hilflosigkeit die Möglichkeit in die Hand geben sollen, die Verwaltung und die Sorge für sein Vermögen einem Vertrauten zu übertragen (Vorsorgevollmacht, § 1896 Abs. 2 BGB), die Art und den Umfang der ärztlichen Behandlung selbst zu bestimmen (Patientenverfügung) und die wünschenswerten Einzelheiten einer vielleicht erforderlichen Betreuung zu ordnen (Betreuungsverfügung, §§ 1901a, 1897 Abs. 4, 1901 BGB). Die Zahl der Menschen, die ihre Angelegenheiten durch eine Vorsorgevollmacht und eine damit verbundene Patientenverfügung regeln wollen, nimmt ständig und erheblich zu. Zurzeit sind ca. 180 verschiedene Formulare im Umlauf, die bei der konkreten Formulierung helfen wollen.

I. Abgrenzungsfragen

Die Vorsorgevollmacht verbietet meist die Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht darf nämlich gegen den freien Willen eines Volljährigen keinen Betreuer bestellen (§ 1896 Nr. 1 BGB). Der freie Wille wird dann angenommen, wenn der Vollmachtgeber einsichtsfähig ist und in der...